Geheimdienste nutzen Suchbegriffe, sogenannte Selektoren, um ihre Informationen zu filtern. Doch was zählt mehr: Das Geheimhaltungsinteresse von Geheimdiensten oder der Wunsch des Bundestages, Beweismittel zu sichten? Das Verfassungsgericht entschied: Die Geheimhaltung geht vor. In ihrem Beschluss weisen die Verfassungsrichter zunächst auf das Recht des NSA-Untersuchungsausschusses hin, Beweismittel zu sichten. Dies betreffe grundsätzlich auch die sogenannte Selektorenliste des US-Auslandsgeheimdienstes NSA. Doch dieses Beweiserhebungsrecht sei stark eingeschränkt. Die Liste würde nämlich das Geheimhaltungsinteresse der USA berühren. Deshalb könne die Bundesregierung auch nicht nach Belieben über die Liste verfügen. Sie habe den USA vielmehr Vertraulichkeit zugesichert. Die US-Regierung habe deutlich gemacht, dass sie gegen die Herausgabe der Liste an den Untersuchungsausschuss sei. Das Interesse der Bundesregierung an Geheimhaltung sei alles in allem stärker zu gewichten als das Informationsinteresse des Untersuchungsausschusses.