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Kann ein Angestellter seinen Firmenwagen auch privat nutzen, erzielt er einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Führt der Mitarbeiter kein Fahrtenbuch, wird die 1-%-Regelung zugrunde gelegt. Angesetzt wird dabei - egal ob Alt- oder Neufahrzeug - pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattungen. Untersagt allerdings der Arbeitsvertrag dem Mitarbeiter ausdrücklich die Privatnutzung des Fahrzeugs, muss das Finanzamt dies berücksichtigen. Es darf sich nicht einfach darüber hinwegsetzen und dennoch Lohnsteuer einfordern. Dies stellte der BFH in einem aktuellen Verfahren ausdrücklich klar.