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http://www.wbs-law.de/news/allgemein/1923/es-geht-auch-anders-die-deutschen-top-20-legal-herunterladen/ Hotline: 0221 / 400 67 55 E-Mail: info@wbs-law.de Es geht auch anders -- die deutschen Top 20 legal herunterladen Rechtliche Lage: Darf ich urheberrechtlich geschützte Werke kopieren? Grundsätzlich zu privaten Zwecken, ja! Der Urheber hat allein das Recht, sein Werk zu verwerten, auch zu vervielfältigen. Eine Einschränkung ist die „Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch" aus § 53 UrhG - die „Privatkopie". 
 Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen, als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden (§ 53 Abs. 1). Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, jedoch nur, wenn die Kopien im privaten Umfeld verbleiben.
Darüber hinaus darf die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein, ebenso darf kein Kopierschutz umgangen werden. Wie kopiere ich urheberrechtlich geschützte Musik für meinen privaten Zweck? Die aktuellen Top 20 der deutschen Single-Charts: Internet-Radio Rechtlich zweifelsfrei zulässig ist die Variante, Musiktitel von Internetradios mitzuschneiden und abzuspeichern. Die Kopie wird zu rein privaten Zwecken gemacht, es wird kein Kopierschutz umgangen und die Quellen sind nicht „offensichtlich rechtswidrig". Möglich ist dies mit zahlreichen Software-Möglichkeiten, am bekanntesten: radio.fx Das Programm „hört" festgelegte Streams von Internet-Radios, speichert diese temporär, schneidet die einzelnen Titel heraus und benennt sie korrekt um. Nachteile: dauert verhältnismäßig lange, hoher Internet-Traffic, manche Titel enthielten Werbung, PC wird langsam. Musikportale Videos von Video-Plattformen herunterzuladen und mittels eines Programms deren Tonspur in eine Musikdatei beliebigen Formats umzuwandeln. Problematisch ist die rechtliche Lage: darf man die Videos herunterladen? Grundsätzlich ist hier §53 UrhG einschlägig, wonach Kopien für den privaten Gebrauch zulässig sind, etwas anderes könnte sich jedoch aus den AGB von Youtube ergeben. In Punkt 6.1.11 der AGB von Youtube heißt es: „Sie erklären sich damit einverstanden, Zugriff auf Nutzervideos nur in der Form des Streamings(...). „Streaming" bezeichnet eine gleichzeitige digitale Übertragung des Materials über das Internet durch YouTube (...) nicht aber für einen (permanenten oder vorübergehenden) Download, ein Kopieren, ein Speichern oder einen Weitervertrieb durch den Nutzer. Diese Bestimmung der AGB wurden nach Punkt 2 (2.1 ff.) der AGB angenommen und sie ist demnach Vertragsbestandteil geworden. Demnach wäre ein Speichern des Videos oder der Audiospur nicht erlaubt. Sind die AGB überhaupt wirksam einbezogen worden? Dies ist sehr problematisch, für eine Einbeziehungsvereinbarung muss ausdrücklich oder konkludent auf die Vertragsbestimmung hingewiesen worden sein. Auf dem Video-Portal YouTube wird auf diese AGB jedoch erst sehr spät hingewiesen. Auch erscheinen bestimmte Punkte der AGB wenig verbindlich. Daraus ergibt sich, dass für einen normalen, nicht registrierten Nutzer die AGB von YouTube nicht wirksam einbezogen worden sind. Folglich verletzt man auch keine vertragliche Pflicht durch Herunterladen eines Videos und eine Privatkopie ist zulässig. Ein Programm für das Herunterladen und Umwandeln eines YouTube Videos ist beispielsweise der kostenlose „Youtube to MP3 Converter". Die „analoge Lücke" Eine weitere Möglichkeit liegt darin, alles was über die Soundkarte eines Computers ausgegeben wird abzugreifen und diese Musikdatei in ein gewünschtes Format umzuwandeln. Dieses Verfahren lässt sich auch auf Musiktitel im Internet übertragen. So können mit bestimmten Programmen Musikstücke über die „analoge Lücke" als Datei abgespeichert werden. Diese Möglichkeit würde es beispielsweise in einem Fall, wo das Abspeichern eines Internetstreams vertraglich verboten ist, ermöglichen, den Stream in der Soundkarte direkt wieder „aufzunehmen" und abzuspeichern. Abschließend bleibt also zu sagen, dass keine Musik über illegale P2P-Verbindungen heruntergeladen werden muss oder verbotenerweise bei Filehostern hochgeladen werden muss, es ist zwar ein wenig umständlicher -- aber dafür gerät man nicht in die Gefahr wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden. Sollten auch Sie Fragen aus dem Bereich des IT-Rechts haben, so posten Sie diese in die Kanalkommentare. Die spannensten Fragen werden dann in einem Video von uns beantwortet. Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 / 400 67 55. Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.